Satzung
§1 NAME UND SITZ
- Der Verein führt den Namen: Spielkiste Stadtlohn
- Der Verein hat seinen Sitz Stadtlohn
- Er ist am 26. März 1991 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Ahaus, Rathausplatz 2 eingetragen worden.
§2 VEREINSZWECK / GEMEINNÜTZIGKEIT
- Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Er ist Mitglied beim DPWV (Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) Landesverband NRW.
- Der Verein bezweckt, unter Berücksichtigung der Bestimmung Des KJHG (Kinderjugendhilfegesetz), den Betrieb von Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe.Die Einrichtungen des Vereins sollen dazu beitragen, dem Anspruch eines pluralistischen Angebotes im Elementarbereich des Bildungswesens auf kommunaler Ebene gerecht zu werden.
- Der Vereinszweck wird erreicht, indem Einrichtungen für Kinder in vom Verein gemieteten oder erworbenen Räumlichkeiten unter Berücksichtigung des Bestimmungen des KJHG und das GTK (Gesetz über Tagesstätten für Kinder) NRW geschaffen werden. Als Verantwortliche für die pädagogische Konzeption bestimmen die Eltern selbst die Zielsetzung und Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Einrichtung in Abstimmung mit dem/Erzieher /n.
- Es wird angestrebt, behinderte Kinder mit in die Gruppe/n aufzunehmen und sie im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zu integrieren.
§3 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglieder können Eltern werden, deren Kinder die Einrichtung besuchen, sonstige natürlich und juristische Personen, maximal 10% der Gesamtmitgliederzahl, die sich mit den Aufgaben und Zielen des Vereins identifizieren können und/oder sich für diese einsetzen wollen. Mindestens 90% der Mitglieder müssen Eltern sein, deren Kinder die Einrichtung besuchen.
- Alle Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann der Antragsteller Widerspruch auf der darauffolgenden Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Schluss des darauffolgenden Monats. Der Ausschluss kann nur durch Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden . Es muss ein wichtiger Grund, die Person betreffend, vorliegen:
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Schwer Schädigung des Ansehens des Verein. - Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Mitgliedschaft von Eltern, deren Kind die Einrichtung besucht, endet mit Ablauf des Monats, ab dem das Kind die Einrichtung dauerhaft – z.B. wegen Wechsels auf eine Schule – nicht mehr besucht. - Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie beschließt eine Beitragsordnung.
§5 ORGANE DES VEREINS
Organes des Vereins
Der Vorstand
Die Mitglieder
§5 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassierer
- Diese werden von den Mitgliedern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder durch Abwahl. Eine Abwahl ist nur durch absoluten Mehrheitsbeschluss des Mitgliederversammlung möglich.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.
- Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährlich statt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Der 1. Und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich einzeln.
- Der 1. und/oder der 2. Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung, sowie die Sitzungen des Vorstandes.
- Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten. Er lädt zu den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ein. Über die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes hat er eine Niederschrift anzufertigen. Diese sind vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch.
§6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1x im Jahr statt.
- Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter der
- Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Zur Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder anwesend ist.
- Bei Beschlussunfähigkeit kann frühestens nach einer Woche unter Angabe derselben Tagesordnung erneut eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung besonders hingewiesen wird.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung beschliesst in der Regel mit einfacher Mehrheit und durch offene Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und beschliesst dessen Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich mindestens einen Kassenprüfer, der der Mitgliederversammlung Bericht erstattet. Er darf weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören, noch hauptamtlicher Mitarbeiter des Vereins sein.
- Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Einladung muss auch den neuen Wortlaut der geplanten Änderung erhalten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Kindergartenordnung
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
§7 HAUSHALTSFÜHRUNG
- Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr
- Alle Einnahmen und Abgaben sind in einem ordentlichen Haushaltsplan zu veranschlagen, der der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen ist
- Die Kassenführung regelt der Vorstand.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Anteile von Vereinsvermögen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinvermögens erhalten.
§8 HAUPTAMTLICHE KRAFT
Der Verein kann für seine Zwecke hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Hauptamtliche Kräfte können keine Vorstandsmitglieder werden. Über Personaleinstellung entscheidet die Mitgliederversammlung. Personalangelegenheiten regelt der Vorstand.
§9 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung sein müssen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke wird das Vermögend des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e. V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.